bastelbude Lieber grob richtig als präzise falsch

31Jan/080

Stadt Oberhausen vs. CCC

Nachdem die Stadt Langen offensichtlich vor der Landtagswahl den CCC als Bedrohung für den Wahlfrieden und möglichen Wahlstörer ansah, folgt jetzt die zweite Runde in der die Stadt Oberhausen - in Person von Wahlleiter Oskar Mürell - gegen die Behauptung die Wahlbeobachtung behindert zu haben gerichtlich vorgehen will:

obersthausen_vs_ccc.jpg

Laut Mürell wollten sich die Wahlbeobachter (von denen wir nicht wissen, ob sie alle Mitglieder des CCC sind) bereits um 7:15 vom ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen überzeugen - vor der Uhrzeit, zu der die Wahl durchgeführt wurde (8 Uhr).

Der entscheidende Satz für die Wahlbeobachter ist § 47 der Hessischen Landeswahlordnung:

§ 47
Öffentlichkeit
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses hat jedermann zum
Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.

Die Wahlhandlung will Herr Mürell also ab 8 Uhr als gegeben ansehen. In § 46 allerdings steht geschrieben:

§ 46
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf
ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.”

Nun kommt es also auf die Frage an, wann Herr Mürell die anwesenden Beisitzer über ihre Pflichten belehrte: vor oder nach 7:15 Uhr?

Herr Mürell allerdings hat für die Aussagen des CCC zu den Ungereimtheiten der Wahl eine ganz persönliche These:

Möglicherweise wollten die CCC-Leute an den Wahlcomputern Manipulationen vornehmen, da sie ja den Einsatz solcher Computer zuvor gerichtlich verbieten lassen wollten.

Abschließend lässt sich sagen, dass "wer etwas anderes behauptet, lügt". Zumindest meint das Herr Mürell, der laut unbestätigten Gerüchten nun auch Blogger verklagen möchte, die über die unklaren Sachtatbestände diskutieren.